Studiengebühren
Zurzeit betragen die Studiengebühren für alle Bachelor und Masterstudierende 730 CHF/Semester. Ab HS2025 tritt eine neue Regelung in Kraft, die zwei Studierendengruppen unterscheidet.
Schulgeld einfach: 730 CHF / Semester
- für Studierende mit Schweizer Bürgerrecht
- für Studierende mit liechtensteinischem Bürgerrecht
- für Studierende, die zum Zeitpunkt des Erwerbs ihres Hochschulzugangs (z.B. Matura, Abitur etc.) ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten. Das gilt für alle Studierende unabh?ngig von ihrer Nationalit?t.
Für Studierende mit einer Staatsbürgerschaft eines EU/EFTA Landes gilt das Freizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. das EFTA-Abkommen:
- Studierende, die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbst?ndigen oder selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit (Ausweise B oder L mit Aufenthaltszweck ?Erwerbst?tigkeit?) oder eine Niederlassungsbewilligung C verfügen. Das gilt auch für Kinder von Personen mit diesem Aufenthaltsstatus, sofern die Kinder bereits in der Schweiz ihren Wohnsitz haben (Ausweis B mit Aufenthaltszweck ?Familiennachzug?).
- Weitere Personen (insbesondere Ehegatten), die den Familiennachzug gem?ss Freizügigkeit mit der EU/EFTA geltend machen k?nnen
Für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung sind die kantonalen Migrations?mter bzw. die Wohnsitzgemeinde zust?ndig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen rund um Ihren Aufenthaltsstatus direkt an die zust?ndige Migrationsbeh?rde bzw. Wohnsitzgemeinde.
Schulgeld dreifach: 2190 CHF / Semester
Studierenden mit ausl?ndischer Nationalit?t, die zum Zweck des Studiums in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz begründen und dafür eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) mit Aufenthaltszweck ?Studium? erhalten.
Der Wohnsitz gilt als zum Zweck des Studiums begründet, wenn die betreffende Person im Zeitpunkt des Erwerbs des Hochschulzulassungsausweises weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz hatte.
Bitte beachten Sie, dass die Aufenthaltsbewilligung B (Zweck Studium) nicht für das einfache Schulgeld berechtigt. Ein allf?lliger Nebenerwerb im Rahmen dieser Aufenthaltsbewilligung begründet keine Grundlage für die einfache Studiengebühr.
Die ETH Zürich prüft im Rahmen des Zulassungsverfahrens, ob ein dreifaches Schulgeld zu entrichten ist.
?bergangsbestimmungen
Das dreifache Schulgeld für ausl?ndische Studierende gilt ab dem Herbstsemester 2025.
Ausgenommen sind Studierende, die vor diesem Zeitpunkt bereits:
a. in einem Bachelor-Studiengang der ETH immatrikuliert sind. Hier gelten die bisherigen Gebühren bis zum Abschluss des Bachelorstudiums;
b. in einem Master-Studiengang der ETH immatrikuliert sind. Hier gelten die bisherigen Gebühren bis zum Abschluss des Masterstudiums.